Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6Artikel 2, Paragraph 6
Text
3. TEIL
Sicherung von Kernmaterial und Anlagen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Umgang im Sinne des § 2 lit. e des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, mit Kernmaterial gemäß § 1 Z 1 bis 3 bedarf unbeschadet einer Bewilligung nach den §§ 5 bis 8 oder § 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Bewilligung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind.Der Umgang im Sinne des Paragraph 2, Litera e, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, mit Kernmaterial gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 bedarf unbeschadet einer Bewilligung nach den Paragraphen 5 bis 8 oder Paragraph 10, des Strahlenschutzgesetzes einer Bewilligung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind. (2)Absatz 2,Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarfKeiner Bewilligung nach Absatz eins, bedarf
der Umgang mit Ausgangsmaterial gemäß § 1 Z 3, das außerhalb von Anlagen gemäß § 1 Z 7 verwendet wird, sowie der Umgang mit kleinsten, radiologisch unbedeutenden Mengen von Kernmaterial, wie sie insbesondere für Eich- und Meßzwecke verwendet werden. Diese Mengen von Kernmaterial sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen.der Umgang mit Ausgangsmaterial gemäß Paragraph eins, Ziffer 3,, das außerhalb von Anlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, verwendet wird, sowie der Umgang mit kleinsten, radiologisch unbedeutenden Mengen von Kernmaterial, wie sie insbesondere für Eich- und Meßzwecke verwendet werden. Diese Mengen von Kernmaterial sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen.
der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser einer Bewilligung nach den internationalen und innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bedarf.
(3)Absatz 3,Im Bescheid nach Abs. 1, der nach Anhörung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erlassen ist, sind auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen jene Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um beim Umgang mit KernmaterialIm Bescheid nach Absatz eins,, der nach Anhörung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erlassen ist, sind auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen jene Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um beim Umgang mit Kernmaterial
die Entwendung von Kernmaterial zu verhindern;
den Schutz der Kernmaterial enthaltenden oder für seine Aufnahme bestimmten Anlagen gemäß § 1 Z 7 sicherzustellen;den Schutz der Kernmaterial enthaltenden oder für seine Aufnahme bestimmten Anlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, sicherzustellen;
die Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, die Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern auch in Anbetracht der Verwendung von Kernmaterial in Österreich zu sichern.
(4)Absatz 4,Im Bescheid nach Abs. 1 können Auflagen und Bedingungen vorgesehen werden. Diese haben personelle, organisatorische und technische Maßnahmen zu betreffen, und zwar je nach Auslegung und Umfang der Anlage und der Art und Menge des verwendeten Kernmaterials. Die Bewilligung kann befristet werden.Im Bescheid nach Absatz eins, können Auflagen und Bedingungen vorgesehen werden. Diese haben personelle, organisatorische und technische Maßnahmen zu betreffen, und zwar je nach Auslegung und Umfang der Anlage und der Art und Menge des verwendeten Kernmaterials. Die Bewilligung kann befristet werden.
(5)Absatz 5,Die Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen obliegt den für die allgemeine Sicherheitspolizei zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck können die Anlagen betreten, die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen genommen werden.
(6)Absatz 6,Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat der Inhaber des Kernmaterials dem Bundesministerium für InneresVor der Erlassung eines Bescheides nach Absatz eins, hat der Inhaber des Kernmaterials dem Bundesministerium für Inneres
eine geeignete Person (Sicherungsbeauftragter) und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern namhaft zu machen, die jederzeit erreichbar sein müssen, und die innerhalb der Anlage für die Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu sorgen haben, und
eine Aufstellung jener Schutzmaßnahmen zu übergeben, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragraphen vorgesehen werden sollen.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich ist, ergänzende Auflagen oder Bedingungen mit Bescheid vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
NOR12078626
Alte Dokumentnummer
N5199221365J